Stellungnahme der BN-Kreisgruppe
BN-Kreisgruppe Nürnberg
br05-154  vom 03.06.2005
An die Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach
per Fax 0981/53 12 48
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Unser Zeichen: Ust-Mfr-NbgS-Er-B 4f Nordspange-0605
Datum: 03.06.2005
Sachbearbeitung:
Wolfgang Dötsch, Kreisgruppe Nürnberg-Stadt
Viola Gburek, Kreisgruppe Nürnberg-Stadt
Prof. Dr. Gerhard Steeger, Kreisgruppe Erlangen
Vollzug des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLpG)
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) zur Anbindung des Flughafens an die Autobahn A 3
Stellungnahme des Bundes Naturschutz in Bayern e.V. (BN)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund Naturschutz in Bayern e.V. bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung:
Der Bund Naturschutz lehnt die vorgelegten Planungen für die Trassen durch den Reichswald (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m) und den Bau einer Ostspange (östliche Abschnitte der Planfälle 2.2 und 2.2) kategorisch ab und fordert einen Verzicht auf den Bau der sog. Nordspange zum Flughafen.
Für den Fall, dass die zum am besten erreichbaren Regionalflughafen Deutschlands (lt. Umfrage unter NutzerInnen) führende Zubringerstraße zukünftig überlastet sein sollte, fordert der BN ggf. die Ertüchtigung der Marienbergstraße von der B 4 bis zur Flughafenstraße und den Ausbau der Flughafenstraße (Planfall 3). Dies entspricht auch dem Ergebnis der umfangreichen Umweltverträglichkeitsprüfung der Stadt Nürnberg im Planungsverfahren zu einer "Ostspange" 1998.
Für den Bau einer Westspange (westliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) ist derzeit aufgrund der Ausbaubarkeit der Marienbergstraße kein Bedarf erkennbar.
Grundsätzliches zum geplanten Ausbau des Fernstraßennetzes
Der BN sieht die vorliegende Planung als Folgewirkung der von uns seit Jahren kritisierten allgemeinen Bevorzugung des Individualverkehrs an, also einer grundsätzlichen und extrem einseitig auf den Kfz-Verkehr ausgerichteten Verkehrspolitik die durch ständig verbesserten Ausbaugrad und ständig steigenden Erschließungsgrad Ursache einer immer noch wachsenden Verkehrsbelastung ist, welche wieder zu mehr Belastungen von Mensch und Natur führt. Weitere Ausbauten – und damit weitere "Verbesserungen" des Verkehrsflusses – lösen dieses grundsätzliche Problem aber nicht, sondern verlagern es lediglich räumlich.
Auch die geplante Maßnahme erzeugt letztendlich wiederum neuen KFZ-Verkehr und verhindert den vorrangigen Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere der Schiene als umweltverträgliches Verkehrsmittel durch Bindung knapper Finanzmittel. Durch die zu erwartende höhere Verkehrsbelastung ist eine Zunahme der Emissionsbelastungen zu erwarten. So wird u. a. in einer Studie der Deutschen Forschungsgesellschaft für Luft- und Raumfahrttechnik (DLR-Nachrichten 4/90) nachgewiesen, dass sich ein über 12 km breites Emissionsband mit erhöhter Schadstoffkonzentration an Fernstrassen entlang zieht.
Die Planung ist daher Ausdruck einer Verkehrsstrategie, die nicht in der Lage ist, den drohenden Verkehrsinfarkt auf der Straße und die damit einhergehenden Umweltschäden abzuwenden.
Vorgelegte Unterlagen
Das Straßenbauamt Nürnberg versucht mit den vorgelegten Planfällen im Raumordnungsverfahren, die Reichswaldtrassen (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4m) als umweltverträglicher und vereinbar mit EU-Recht hinzutrimmen: Nur durch die völlig unnötige und sachlich nicht gebotene Verknüpfung des Baues einer Westanbindung mit dem Bau einer Ostspange (Planfälle 2.1 und 2.2) wird die Westanbindung schlecht gerechnet und schneidet dadurch ungünstiger ab als bei einer getrennten Betrachtung (ohne Ostspange). Dies betrifft z. B. die Betrachtung der Streckenlängen, die bei einer Verknüpfung von westlicher und östlicher Anbindung (Ostspange) zwangsläufig erheblichere Beeinträchtigungen mit sich bringen. Dies betrifft auch – und das ist bedeutsam – EU-Recht, weil nur die Ostspange bei den Planfällen 2.1 und 2.2 in europäische Schutzgebiete eingreift.
Der BN fordert, diese Verquickung zwischen Westanbindung und Ostspange in den Planfällen 2.1 und 2.2 aufzuheben und bittet die Regierung von Mittelfranken, hier eine Nachbesserung der Unterlagen zu verlangen. Ansonsten fordert der BN eine negative landesplanerische Beurteilung, weil eine direkte Vergleichbarkeit der Planfälle unter landesplanerischen und raumordnerischen Gesichtspunkten nicht möglich ist.
Schwerpunkt der Naherholung
Das von der Planung der sog. Nordspange (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m; Reichswaldtrassen) und der Ostspange (östliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) betroffene Gebiet stellt einen Schwerpunkt für Natur und Naherholung im Nürnberger Norden dar. Dieses Gebiet würde durch die Reichswaldtrassen und die Ostspange massiv und dauerhaft durch Vernichtung von Bannwald, Wiesen und Weiden und durch Zerschneidung von Rad- und Wanderwegen schwerst beeinträchtigt.
In diesem für Nürnberg und einen großen Teil des Städtedreiecks wichtigen Naherholungsgebiet im Bereich des Sebalder Reichswaldes müssen Verschlechterungen unterbleiben.
Im Erläuterungsbericht Kap. A.3.2.1 wird deshalb auch als wichtiges "Schutzziel ... die Erhaltung der Erholungsfunktion" zu Recht benannt.
Ebenfalls völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im Untersuchungsgebiet vom gültigen Waldfunktionsplan als Umsetzung des Regionalplans und damit von besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit besonderer Bedeutung für die Erholung", im Bereich der geplanten Reichswaldtrassen sogar in der höchsten Stufe (Intensitätsstufe 1), geführt.
Der BN fordert, zum Schutz der raumordnerisch besonders bedeutsamen Erholungsgebiete des Sebalder Reichswaldes und der Ziegellach die Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die Ostspange (östliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) landesplanerisch negativ zu bewerten. Dies auch unter Verweis auf das Landesentwicklungsprogramm B I Ziele, 2.2.9.1, S. 32.
Verkehrsentwicklung Flughafen – Prognosen sind nicht realistisch
Laut mehreren früheren Bewertungen (Business Traveller) ist Nürnberg der am besten erreichbare Regionalflughafen Deutschlands. Eine aufwändige Straßenanbindung ist daher aus Sicht des BN grundsätzlich nicht erforderlich. Warum wird nicht der öffentliche Nahverkehr konsequenter weiter gefördert, statt unkritisch auf mehr Straßenausbau zu setzen? Es wird davon ausgegangen, dass der Straßenverkehr zwangsläufig ansteigt, ohne dies zu belegen bzw. zu hinterfragen. Ganz im Gegenteil ist der Verkehr auf der Marienbergstraße seit 1990 etwa konstant und seit 2001 sogar leicht rückläufig.
Durch die neuen Flughafenanbindungen soll sich die Fahrtzeit von der Autobahn zum Flughafen verringern. Der Flughafen ist jedoch schon jetzt gut erreichbar. Stauungen auf den Zufahrtsstraßen treten selten auf. Die Flughafenstraße ist erst zu 35,5% (Stand 2003) ausgelastet, die Marienbergstraße hatte 2003 eine Auslastung von 62%. Hier bestünde die Möglichkeit eines innovativen Konzeptes mit Vorbildfunktion für andere Flughäfen. Die für den Betrieb des Flughafens relevanten Straßen sind auch 2015 in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen zu verkraften. Die Flughafenstraße wäre 2015 selbst bei den aus Sicht des BN überzogenen Prognosen noch nicht einmal zu 50% ausgelastet! Mit minimalen Investitionen ließen sich Marienbergstraße und Flughafenstraße so ausbauen, dass sie bis weit in die Zukunft den anfallenden Verkehr problemlos bewältigen.
Im Rahmen der Diskussion und der Planungsverfahren zum Bau der U-Bahn zum Flughafen wurde letztere immer als wichtiges Argument gegen den sonst nötigen Ausbau des Straßennetzes angeführt. Diese Begründung war und ist richtig. Die U-Bahn ist gebaut und wird von der VAG betrieben.
Der BN fordert, zur Vermeidung weiteren KFZ-Verkehrs das landesplanerisch und raumordnerische Ziel der Vermeidung von KFZ-Verkehr und den gesetzlich geforderten Vorrang des ÖPNV entsprechend zu gewichten. Es wird gefordert, Erlangen unverzüglich über den ÖPNV an den Flughafen anzuschließen (Südast der StUB mit Busanschluss entlang der Marienbergstr.).
Der BN fordert unter Verweis auf das Landesentwicklungsprogramm zur "Minderung des Landschaftsverbrauchs und der weiteren Durchschneidung der Landschaft ... vorrangig vorhandene Einrichtungen der Bandinfrastruktur" auszubauen (LEP B I Ziele, 2.2.10.2, S. 32) und deshalb die Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die Ostspange (östliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) landesplanerisch negativ zu bewerten.
Der BN fordert, zum Schutz der raumordnerisch besonders bedeutsamen Belange Erholung, Grundwasserschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz, Wald im Ballungsraum, Bannwald, Artenschutz, Schutz europäischer Schutzgebiete, auch um Fehlplanungen zu vermeiden und Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden, die Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die Ostspange (östliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) landesplanerisch negativ zu bewerten und verweist auch hier auf die landesplanerischen Zielsetzungen nach dem Landesentwicklungsprogramm (LEP B I Ziele, S. 28 ff).
Dies ist möglich, weil der Flughafen für den ÖPNV hervorragend erschlossen ist und für den MIV bereits ausreichend erschlossen ist, ggf. durch Ausbau der vorhandenen Anbindung (Planfall 3) oder durch den derzeit aber kaum begründbaren Bau der westlichen Äste der Planfälle 2.1 und 2.2 verbessert erschlossen werden kann. Von diesen Varianten sind – anders als im Erläuterungsbericht (A.2) dargestellt – Wohnbevölkerung so gut wie nicht betroffen.
Laut Regionalplan "Industrieregion Mittelfranken" ist der Flughafen Nürnberg ein europäischer Knotenpunkt im Luftverkehr, deshalb sei eine Anbindung an die Autobahn A3 erforderlich. Diese Schlussfolgerung ist falsch!
Das reine Luftfrachtaufkommen des Nürnberger Flughafens ist relativ gering (Luftpost und Luftfracht zusammen ca. 20%). Für den Großteil der Verkehrsbelastung sorgt der Truckinganteil des Cargozentrums (ca. 80%). Ein weiterer Ausbau des Cargozentrums ist jedoch abzulehnen.
Der BN fordert, den Truckinganteil dorthin zu verlagern, wo der LKW-Verkehr weniger Bürger betrifft, wie z. B. zum Güterverkehrszentrum GVZ am Hafen. Das heißt wiederum, ein Bau der Nordspange und/oder der Ostspange (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die östlichen Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) ist landesplanerisch nicht positiv zu beurteilen, weil die Alternativen (Planfall 3 und westliche Äste Planfälle 2.1 und 2.2) ausreichen.
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 01.04.2003 lautete die Prognose für das Fluggastaufkommen im Jahr 2010 4,7 Millionen Fluggäste. Ausgegangen wird in den Planungen nunmehr nur noch von 4,4 Millionen Fluggästen im Jahr 2013 (300.000 weniger in einem um drei Jahre längeren Zeitraum!): Das heißt, die Prognosen haben sich als überhöht erwiesen.
Auch die Boston Consulting Group (BCG) warnt in ihrer jüngsten Studie 2005 zur Entwicklung der Flughäfen vor überhöhten Wachstumserwartungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Flugverkehr auch in Zukunft längst nicht so stark ansteigt wie prognostiziert, was auch neue Anbindungen an den Flughafen überflüssig macht.
Aufgrund der zu erwartenden Verknappung und Verteuerung der Rohstoffe Öl und Erdgas ist in den nächsten Jahrzehnten nicht mehr mit steigendem Flugverkehr zu rechnen, auch wenn derzeit noch Steigerungen zu verzeichnen sind.
Der BN fordert – auch im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik zur CO2-Minderung – eine Reduzierung des Flugverkehrs statt eine Förderung der Infrastruktur der Flughäfen. In diesem Zusammenhang steht auch die Forderung nach einer Flugbenzinbesteuerung.
Bundesverkehrswegeplan/Finanzierbarkeit – Verschwendung von Steuergeldern
Sämtliche Planungsvarianten verursachen enorme Kosten (setzungsempfindliche Landebahn macht aufwändige bergmännische Bauweise der Untertunnelung des Flugfeldes erforderlich). Dem relativ bescheidenen Zeitgewinn von etwa 6,5 Minuten steht dabei eine Investition von mindestens 50 Millionen Euro gegenüber. Die fehlende Verkehrsentlastung für AnwohnerInnen und die minimale Verkürzung der Fahrzeit rechtfertigen nicht die exorbitanten Kosten. Dieses Geld ließe sich besser (und umweltverträglicher) anlegen.
Zu Recht hat die Bundesregierung die Direktanbindung nur in den "weitern Bedarf" eingestuft, nachdem auf Druck der Staatsregierung ein vollständiges Entfallen der Planung politisch nicht durchsetzbar erschien. Bei der nächsten Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans wird sich auch diese Planung unter Gesichtspunkten nachhaltiger Wirtschaftsweise als nicht nachhaltig erweisen.
Der BN fordert im Hinblick auf die enormen Kosten der Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die östlichen Äste der Planfälle 2.1 und 2.2 eine negative landesplanerische Beurteilung auch im Hinblick auf das Ziel des Landesentwicklungsprogramms zur Schaffung "gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen" (LEP A I Ziele 1.1.1, S. 16) und das Ziel des Landesentwicklungsprogramms zur "Wahrung räumlich ausgewogener Erwerbschancen", "wettbewerbfähiger Wirtschaftsstrukturen im ganzen Land" und zu Verbesserung der "regionalen Wirtschaftsstruktur" (LEP B II Ziele 5.1, S. 40). Mit ca. 50 Mio. Euro ließen sich viele Initiativen zur Förderung regionaler Wirtschaftskreisläufe in den strukturschwachen Räumen Bayerns, z. B. im vom der Strukturwandel besonders gebeutelten Oberfranken-Ost finanzieren.
SPA/FFH-Untersuchung
Alle Varianten haben zumindest in Teilbereichen erhebliche Beeinträchtigungen der verschiedenen relevanten Schutzgüter zur Folge. Vor allem Menschen, Tiere und Pflanzen sind betroffen (Schutzgüter von besonderer Bedeutung im Untersuchungsraum).
Der BN bestreitet die Auffassung im Erläuterungsbericht (E.3), nach der die Beeinträchtigungen des SPA-Gebietes Nürnberger Reichswald nicht erheblich seien. Z. B. dürften die Mittelspecht-Vorkommen im Untersuchungsgebiet 1% der bay. Population ausmachen.
Die Planfälle unterscheiden sich jedoch gravierend: Während die Reichswaldtrassen (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m) in das SPA-Gebiet Nürnberger Reichswald und die Ostspange (östliche Abschnitte der Planfälle 2.2 und 2.2) in das SPA-Gebiet Nürnberger Reichswald und die Ziegellach (potentielles FFH-Gebiet) eingreifen und evtl. das FFH-Gebiet Irrhain beeinträchtigen, tun dies die Panfälle 3 und die Westanbindung (westl. Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) nicht.
Eine Verträglichkeitsprüfung nach EU-Recht im Hinblick auf die Eingriffe in SPA- und FFH-Gebiete liegt nicht vor.
Der BN fordert, eine SPA- und FFH- Verträglichkeitsprüfung vorzulegen und verweist in diesem Zusammenhang auf das Verschlechterungsverbot beider Richtlinien sowie die landesplanerische und raumordnerische Bedeutung von SPA- und FFH-Gebieten.
Weil es mit den Planfällen 3 und der Westanbindung (westl. Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) möglicherweise Alternativen zu den Planfällen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und östliche Abschnitte der Planfälle 2.2 und 2.2 gibt und die Ausschlusskriterien der EU-Richtlinien nicht greifen, fordert der BN, die Reichswaldtrassen und die Ostspange landesplanerisch negativ zu beurteilen.
Schutzgut Mensch – keine Entlastung sondern zusätzliche Belastung
Schutzziel ist die Erhaltung gesunder Wohn- und Lebensbedingungen durch Vermeidung von Lärm- und Schadstoffemissionen (aufgrund der starken Vorbelastung ist dieses Ziel hoch einzustufen; Erläuterungsbericht ) und die Erhaltung der Erholungsfunktion durch Vermeidung von Lärm- und Schadstoffemissionen und Zerschneidung.
Das Schutzgut Mensch ist insbesondere durch die Reichswaldtrassen (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4m) und die Ostspange (östliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) stark betroffen. Dies gilt eindeutig nicht für die Planfälle 3 und die Westanbindung im Zuge der Planfälle 2.1 und 2.2!
Dabei hätten insbesondere die EinwohnerInnen von Buchenbühl unter zusätzlicher Verkehrsbelastung durch die Nordspange im Zuge der Reichswaldtrassen und der Ostspange zu leiden, während die Entlastung für den Ortskern von Ziegelstein nur gering ist.
Die Entlastung von Ortsteilen wird als nachrangiges Ziel der Planungen angegeben, jedoch wird als positives Argument für die einzelnen Planungsfälle auf die Entlastung der Ziegelsteinstraße bzw. des Bierwegs von Verkehr und Luftschadstoffen verwiesen: Dies ist als Widerspruch anzusehen. Dabei ist die Entlastung des Bierwegs (-10%) und der Ziegelsteinstraße (-9%) eher gering.
Bei einem weiteren Ausbau des Gewerbegebiets Flughafenstraße und einer Verlängerung der Bamberger Straße im Westen muss mit zusätzlicher Belastung dieser Straßenabschnitte gerechnet werden. Das heißt, unter dem Strich ist für den Ortsteil Ziegelstein nicht mit weniger Verkehr zu rechnen. Außerdem werden Schadstoffe und Lärm durch die potenziellen neuen Straßen zwar anders verteilt, insgesamt aber nicht weniger. Dies ist nicht im Sinne einer nachhaltigen Politik, der sich auch die Stadt Nürnberg verschrieben hat.
Völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im Untersuchungsgebiet vom gültigen Waldfunktionsplan als Umsetzung des Regionalplans und damit von besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit besonderer Bedeutung für den Immissionsschutz, regional" geführt. Unweit der Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m findet sich im gültigen Waldfunktionsplan sogar ein "Schwerpunkt des Erholungsverkehrs", im Bereich der Trasse 1.3 ein weiterer "Schwerpunkt des Erholungsverkehrs."
Völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im Untersuchungsgebiet vom gültgien Waldfunktionsplan als Umsetzung des Regionalplans und damit von besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit besonderer Bedeutung für den Lärmschutz" geführt.
Völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im Untersuchungsgebiet vom gültigen Waldfunktionsplan als Umsetzung des Regionalplans und damit von besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, regional" geführt.
Sieht man sich den Waldfunktionsplan im größeren Umgriff an, muss man feststellen, dass ähnlich dichte Überlagerungen wichtiger Funktionen wie "Wald mit besonderer Bedeutung für den Immissionsschutz, regional", "Schwerpunkt des Erholungsverkehrs", "Wald mit besonderer Bedeutung für den Lärmschutz", "Wald mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, regional" nur an wenigen Stellen des Reichswaldes – und dort zumeist nur im unmittelbar an die Siedlungen grenzenden Bereich – vorkommen.
Der BN fordert deshalb, die Reichswaldtrassen (1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m) als mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielsetzungen nicht vereinbar einzustufen und negativ landesplanerisch zu beurteilen.
Eine solch dichte Überlagerung findet sich allerdings nordöstlich von Ziegelstein und wäre u. U. von den östlichen Ästen der Planfälle 2.1 und 2.2 betroffen.
Der BN fordert deshalb, die Trassen (2.1 und 2.2) in ihren östlichen Abschnitten (Ostspange) als mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielsetzungen nicht vereinbar einzustufen. Der BN fordert, die westlichen Abschnitte der Planfälle 2.1 und 2.2 gesondert zu betrachten.
Wenn die Anbindung an den Flughafen verbessert wird, ist auch mit mehr Verkehr vom Flughafen in die Stadt zu rechnen, der über die Erlanger und Bucher Straße bzw. die Ziegelsteinstraße laufen wird, was dort zu einer Erhöhung der Belastungen durch Lärm und Feinstaub führen wird. Das Verkehrsgutachten lässt Veränderungen der innerstädtischen Verkehrsbelastungen durch die potenziellen neuen Flughafenanbindungen völlig außer acht. Da aber durchaus mit einer Erhöhung des innerstädtischen Verkehrs zu rechnen wäre, ist zu vermuten, dass diese negativen Auswirkungen die positiven Effekte neuer Anbindungen mindestens ausgleichen würden, weshalb die Gesamtsituation als nicht verbessert einzustufen wäre.
Die Argumentation, dass durch die einzelnen Planungsfälle die Anwohner/innen von Buchenbühl, Ziegelstein, Kraftshof, Buch, Almoshof bzw. Boxdorf zwar stärker durch Lärm- und Luftschadstoffemissionen belastet werden, diese Erhöhung aber nicht spürbar wäre, da die Vorbelastung (durch den Flughafen, die BAB3 sowie die Bundesstraßen 2 und 4) schon sehr stark ist, ist zynisch. Hier sollte versucht werden, diese Belastung zu verringern, anstatt sie durch neue Straßen zu verstärken.
Ein Minimalabstand von 250 bis 350 Metern von der Wohnbebauung führt aber subjektiv auf jeden Fall zu einer Verschlechterung der Wohnqualität.
Die Lärmrichtwerte nach DIN 18005 werden bei Planfall 1.4, 1.4m in Teilbereichen von Buchenbühl überschritten (laut Planungen, ggf. nimmt der Verkehr aufgrund der neuen Straßen aber noch zu, das heißt die Belastung wäre noch gravierender).
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Laut Umweltverträglichkeitsstudie ist keiner der Planfälle frei von erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Besonders das Schutzgut Tiere und Pflanzen ist betroffen, das sehr hohe Bedeutung für den Untersuchungsraum hat (Vogelschutzgebiet "Nürnberger Reichswald", FFH-Gebiet "Irrhain"). Bei jedem Planungsfall gehen Biotope bzw. geschützte Flächen sowie erhebliche Waldflächen verloren, das Landschaftsschutzgebiet "Kraftshofer Forst" wird zerschnitten und funktionell entwertet. Dadurch kommt es zu einer Isolierung von Pflanzen- und Tierbeständen, die in diesen zu kleinen Lebensräumen nicht mehr überlebensfähig sind.
Viele Tiere werden auch direkt Opfer des Straßenverkehrs. Dies ist insbesondere für Tierarten wie das dort vorkommende Auerhuhn gravierend. Aufgrund der eingeschränkten Artenvielfalt im Nürnberger Stadtgebiet ist eine weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen von Tier- und Pflanzenarten abzulehnen.
Ein unzerschnittener Reichswald ist als Lebensraum für Tiere und Pflanzen unersetzlich. Ausgleichsmaßnahmen für verloren gehende Flächen (im Falle des Waldes "angrenzend an bestehenden Bannwald" im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen zu leisten) ersetzen nicht wirklich die zerstörten Gebiete, sowohl von der Qualität her (unzerschnittene gewachsene Biotope sind mehr wert als ggf. neu angelegte) als auch was die Erreichbarkeit für die betroffenen Bürger/innen angeht, die somit doppelt belastet werden (mehr Lärm- und Schadstoffemissionen und Verlust von Erholungsflächen).
Schutzgut Boden
Im Untersuchungsraum befinden sich teils Böden mit sehr hoher Bedeutung für den Naturhaushalt und zum größten Teil Böden mit hoher Bedeutung. Durch alle Planungsfälle werden Böden aufgrund von Versiegelung und Überbauung dauerhaft zerstört. Bayern ist bei der Versiegelung von Flächen im Bundesvergleich schon vorne und hat es sich eigentlich zur Aufgabe gemacht hat, dem entgegenzuwirken. Daher widersprechen die Planungen diesem Ziel eklatant.
Im Weiteren verweist der Bund Naturschutz auf einschlägige Gesetze und landesplanerische Zielsetzungen, die einem Bau der Reichswaldtrassen und der Ostspange besonders stark widersprechen. Unter Berücksichtigung der im Abschnitt Vorgelegte Unterlagen genannten Fakten würde der Planfall 3 und die Westanbindung (westliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) hier vermutlich besser abschneiden.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
BNatSchG §2: Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
BNatSchG §2 (1) Nr. 2:
"Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereiche sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Masse zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln."
BNatSchG §2 (1) Nr. 13:
"Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist."
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
BayNatSchG Art. 1: Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege
BayNatSchG Art. 1 (2) Nr. 2:
"Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihre Erholungswert auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden."
BayNatSchG Art 1 (2) Nr. 3:
"Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht angelegt und gestaltet werden. (...)"
BayNatSchG Art. 2: Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
BayNatSchG Art. 2 (1):
"Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie jeden einzelnen Bürger. Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt.
Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig Naturschutzzwecken. (...)"
BayNatSchG Art. 6: Eingriffe in Natur und Landschaft
BayNatSchG Art. 6 (1)
"Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können."
BayNatSchG Art. 6a: Untersagung: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
BayNatSchG Art. 6a (1)
"Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landespflege erforderlich ist. (...)
Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. (...)"
Baugesetzbuch (BauGB)
BauGB § 1 a: Umweltschützende Belange in der Abwägung
(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonen umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2)
In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen
1.   ...
2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). (...)
BauGB § 35: Bauen im Außenbereich
(1)
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1.   einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbauliche Erzeugung dient,
3. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3)
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
(...)
5.   Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
6. (...)
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
(...)
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige maß begrenzend den baurechtlichen und Außenbereich schonenden Weise auszuführen. ...
Landesentwicklungsprogramm (LEP)
LEP Ziel A I 6
"Die natürlichen Lebensgrundlagen des Landes und seiner Teilräume sollen gesichert und soweit erforderlich möglichst wieder verbessert werden mit den Zielen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nachhaltig zu gewährleisten, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft zu sichern, gesunde Umweltbedingungen zu erhalten und erforderlichenfalls wiederherzustellen sowie die auch dadurch mitbestimmte Standortattraktivität des Landes und seiner Teilräume für Bevölkerung und Wirtschaft zu bewahren und weiter zu erhöhen.
Dazu sollen verstärkt räumliche Verbundsysteme schützenswerter Landschaftsteile geschaffen und großflächige naturnahe und für den ökologischen Ausgleich bedeutsame Gebiete erhalten und gestaltet werden."
LEP Ziel A I 8
"Die wirtschaftliche, siedlungsmäßige und infrastrukturelle Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll möglichst flächensparend und ohne wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht."
LEP B I 1.2
"Verluste an Substanz und Funktionsfähigkeit des Bodens, insbesondere durch Versiegelung, Erosion, Auswaschung und Schadstoffanreicherung, sollen bei allen Maßnahmen und Nutzungen minimiert werden. Soweit möglich und vertretbar, soll der Boden entsiegelt und regeneriert werden."
LEP B I, 2.1.1
"Landschaftliche Vorbehaltsgebiete sollen so gesichert und weiterentwickelt werden, dass ihr Charakter erhalten bleibt. Eine Verbesserung ihrer Eignung als ökologische Ausgleichsräume oder Erholungsgebiete ist in jedem Fall anzustreben."
LEP B I 3.4
"Die Landschaften Bayerns sollen in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit erhalten werden. Das charakteristische Relief, die landschaftsprägenden Gewässer, die standort- und nutzungsbedingten Vegetations- und Bewirtschaftungsformen sowie die landschaftstypischen Bauweisen sollen erhalten und fortentwickelt werden."
LEP B I 3.9.1
"In den Siedlungsgebieten (...) sollen für die Erholung bedeutsame Grünflächen und naturnahe Landschaftselemente erhalten und durch ergänzende Flächen zu einem System von Grünzügen mit Verbindung zur freien Landschaft weiterentwickelt werden. Dazu sollen auch überdeckte Gewässer und versiegelte Flächen, soweit diese besondere ökologische Bedeutung erlangen können, möglichst renaturiert werden."
LEP B I 3.9.2
"Für das Klima von Siedlungsgebieten bedeutsame Flächen, wie Kaltluftentstehungsgebiete und Frischluftschneisen, sollen in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten und verbessert werden. Auf die Begrünung geeigneter Fassaden- und Dachflächen soll hingewirkt werden."
LEP B I 3.9.3
"Vor allem in öffentlichen Grünflächen soll auf die Schaffung von standorttypischen Lebensräumen und auf die Bereitstellung von Flächen für die natürliche Entwicklung hingewirkt werden."
LEP B I 3.9.4
"In den Siedlungsgebieten soll auf die Erhaltung und Entwicklung möglichst wohnungsnaher, vielfältig nutzbarer und ökologisch wirksamer Gärten sowie auf ein entsprechend gestaltetes Wohnumfeld hingewirkt werden."
LEP B II 1
"Die gewachsene Siedlungsstruktur soll erhalten und unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung und Wirtschaft weiterentwickelt werden. Auf das charakteristische Orts- und Landschaftsbild soll geachtet werden."
"Durch eine ausgewogene gemeindliche Planung, die eine vorausschauende kommunale Flächenvorhaltung einschließt, soll der Nachfrage nach Wohnbauland und gewerblichem Bauland Rechnung getragen werden und auf deren sinnvolle räumliche Zuordnung hingewirkt werden. (...)"
LEP B II 1.5
"Die Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden. Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sollen schonend in die Landschaft eingebunden werden.
Eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsentwicklung soll durch ausreichende Freiflächen zwischen den Siedlungseinheiten, vor allem in Verdichtungsräumen sowie in Gebirgs-, Fluss- und Wiesentalern vermieden werden."
LEP B II 1.6
"Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen
- auf die Nutzung bereits ausgewiesener Bauflächen hingewirkt
- die Innenentwicklung einschließlich der Umnutzung von brachliegenden ehemals baulich genutzten Flächen, insbesondere ehemals militärisch genutzter Flächen im Siedlungsbereich verstärkt und die Baulandreserven mobilisiert
- auf die angemessene Nutzung leerstehender oder leerfallender Bausubstanz, insbesondere in den Stadt- und Dorfkernen hingewirkt
- die Möglichkeiten der angemessenen Verdichtung bestehender Siedlungsgebiete genutzt
- die Erfordernisse flächensparender Siedlungs- und Erschließungsformen berücksichtigt
- Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten, insbesondere an solche, die über die erforderlichen Einrichtungen der örtlichen Grundversorgung verfügen, ausgewiesen werden."
LEP B II 1.7
"Besonders schützenswerte Landschaftsteile sowie der Zugang zu diesen sind grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Dies gilbt insbesondere für
- besonders bedeutende, weithin einsehbare Landschaftsteile sowie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen
- Schutzwälder, Erholungswälder und Bannwälder sowie deren unmittelbare Randzonen
- Fluss- und Seeuferbereiche, die ökologisch wertvoll oder der Allgemeinheit für Erholungszwecke vorbehalten sind
- ökologisch wertvolle Verlandungszonen und Moore."
LEP B II 1.8
"Hochwasserabflussbereiche sollen von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten werden."
LEP B II 1.9
"Bei der Siedlungsentwicklung soll zur Minderung des Verkehrsaufkommens auf eine verstärkte Zusammenführung von Wohnstätte, Arbeitsplätzen, Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen hingewirkt werden."
LEP B II 1.10
"Die Siedlungsentwicklung soll mit den Erfordernissen einer günstigen Verkehrserschließung und -bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel abgestimmt werden. Im Bereich der Haltestellen schienengebundener öffentlicher Nahverkehrsmittel soll auf eine städtebauliche Verdichtung hingewirkt werden."
LEP B II 1.11
"Bei der Siedlungsentwicklung sollen in allen Gemeinden die Erfordernisse eines sparsamen, umweltfreundlichen Energieverbrauchs besonders berücksichtigt werden."
LEP B II 3.1
"Die Städte und Dörfer sollen in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten, erneuert und weiterentwickelt werden. Die Altstädte und Ortskerne sollen in ihrer unverwechselbaren Gestalt funktionsgerecht erhalten werden (...)"
Bayerische Verfassung
Bayer. Verfassung Art. 141: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung; Recht auf Naturgenuss:
(1)
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, (...)
- Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, (...)
- Den Waldwegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
- Die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.
(2)
Staat Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen rechts haben die Aufgabe
- die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen (...)
(3) Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung von wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.
Bayer. Verfassung Art. 163: Grund und Boden:
(2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes. ...
(4) Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. ...
(5) Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des Gesamtwohls, insbesonders der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der Mustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.
Bodenschutzprogramm Bayern (Bayerische Staatsregierung, vom 16.07.1991)
Vorwort:
"Das Bodenschutzprogramm wurde in Abstimmung mit den Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen aufgestellt und vom Ministerrat am 16.07.1991 beschlossen. Es enthält Ziele und Maßnahmen
- zur Verringerung der Schadstoffeinträge in den Boden,
- zur Verringerung der Schadstoffeinträge in den Boden,
- zur Verhinderung von Bodenabtrag und Strukturveränderungen,
- zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung durch mannigfachen Siedlungsdruck sowie
- zur Forschung und Ermittlung von fachlichen Grundlagen für Schutzmaßnahmen."
Kap. A Allgemeine Grundlagen:
"6. Schutz der Bodenfunktionen
Leitlinie für die folgenden Ziele und Maßnahmen des Bodenschutzprogramms ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Grundlage für die Existenz der Menschen, Tiere und Pflanzen.
Die Böden müssen auch künftig ihre Funktionen erfüllen können als
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen
- wesentlicher Teil der Stoffkreisläufe (Wasser, Nährstoffe) in stabilen und leistungsfähigen Ökosystemen
- Filter und Puffer für Stoffe – Wasserspeicher
- Produktionsgrundlage für die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln
- Rohstofflieferant für industrielle Produktion und Energieversorgung
- Raum für Nutzungen durch den Menschen, insbesondere für Siedlung, Verkehr und Erholung."
Kap. D Flächeninanspruchnahme:
"1. Anstieg und Intensivierung der Flächennutzungen
(...)
Ziele:
- Die Inanspruchnahme freier Flächen soll durch den Einsatz des überfachlichen Instrumentariums von Raumordnung und Landesplanung verringert werden.
- Langfristig ist ein Ausgleich zwischen neuen Flächennutzungsansprüchen und der Rekultivierung oder Renaturierung bisher für Siedlung, Verkehr und Infrastruktureinrichtungen beanspruchten Flächen anzustreben. (...)
- Künftige Flächeninanspruchnahmen zu Lasten der freien Landschaft müssen verringert werden.
- Zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bebauung sollen
• die Innenentwicklung durch Mobilisierung der Baulandreserven verstärkt
• darüber hinaus zusätzliches Bauland maßvoll und bedarfsgerecht ausgewiesen und
• die Baugebiete flächensparend erschlossen werden.
- In die Abwägungsprozesse in der Bauleitplanung muss der Bodenschutz verstärkt einbezogen werden.
- Bauliche Anlagen sollen flächensparend und bodenschonend errichtet werden.
- Die Versiegelung muss so gering wie möglich gehalten werden. (...)
2. Siedlung
(...)
2.2 Der Minderung der Freiflächeninanspruchnahme im Bereich der Bauleitplanung können folgende Maßnahmen dienen:
- Konzentration der Bebauung innerhalb der Gemeinden
- Verstärkung der Innenentwicklung und Mobilisierung von Baulandreserven
- Aktivierung wohnungsnaher Freiflächen als Grünflächen
- Umwidmung von nichtgenutzten Industrie- und Gewerbeflächen, z. B. für Wohnungsbau und Grünflächen
- verkehrs- und flächensparende Siedlungsformen. (...)
2.5 Staat und Gemeinden müssen künftig Aspekte der Flächeneinsparung in noch stärkerem Maße berücksichtigen. Dazu gehören vor allem:
- Freiflächeneinsparung durch vorrangige Bebauung des vorhandenen Baulandes im Wege von Baulückenprogrammen der Gemeinden (Bestandsaufnahme und Aktivierung ungenutzter Bauflächen, z. B. durch baurechtliche, bautechnische und finanzielle Anreize, ggf. auch durch Anordnung von Baugeboten)
- Restriktionen für bauliche Anlagen zu Freizeit- und Erholungszwecken im Außenbereich (z. B. durch Nutzung vorhandener Gebäude)
- verstärkte Sanierung bzw. Wiederverwertung von Industrie-, Gewerbe- und Infrastrukturbrachen durch Schaffung von Grundstücksfonds und Städtebauförderung
- Aktivierung wohnungsnaher Freiflächen als Grünflächen; Erhaltung und Schutz der vorhandenen Flächen mit wertvollen Biotopen; Ausbau zu einem Netzsystem zur Stabilisierung stadtökologischer Funktionen durch kommunale Planungs- und Gestaltungsmaßnahmen, ggf. initiiert durch staatliche Finanzhilfen. Das von den Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen erstellte Arbeitsblatt 'Wohnumfeld – Gestalt und Nutzung wohnungsnaher Freiräume' gibt Gemeinden und Planern, aber auch Eigentümern und Mietern praktische Hinweise und Beispiele zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Orts- und Grünplanung bis hin zum einzelnen Grundstück und Gebäude."
Beschluss des Bayerischen Landtags, Drucksache 11/14323 vom 14.12.89, Bay. Landtag, 11. Wahlperiode:
"Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen: (...) Die Staatsregierung wird ersucht, im Bayerischen Bodenschutzprogramm bei der Einschränkung des Landverbrauchs und dem Abbau von Rohstoffen u. a. von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Tempo und Ausmaß der Inanspruchnahme naturnaher sowie land- und forstwirtschaftlich genutzter Böden durch Überbauung, Versiegelung und Flächenzerschneidung müssen spürbar gesenkt werden. Wenn wesentliche und langfristige Beeinträchtigungen des Bodens als natürlicher Lebensgrundlage drohen, ist ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen.
2.
Größeren Projekten in den Bereichen
- Straßenbau
- Siedlungs- und Gewerbebereich
die sich wesentlich auf die Umwelt auswirken, muss grundsätzliche eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen.
3. Im Siedlungsbereich sollten die Kommunen vorrangig eine Baulückenbebauung vor der Ausweisung neuer Siedlungsgebiete anstreben."
Schutzgut Wasser
Der Untersuchungsraum weist fast flächendeckend ein hohes bis sehr hohes Kontaminationsrisiko für Grundwasser auf, er ist arm an Oberflächengewässern, weshalb diesen (und damit ihrer Erhaltung) eine hohe Bedeutung zukommt. Durch Versiegelung wird zudem die Grundwasserneubildung verhindert. Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers ist von erheblichen Konflikten während des Baus und des späteren Betriebs auszugehen. Insbesondere der von Ost nach West verlaufende Kothbrunngraben ist als naturnah einzustufen, sein Ökosystem sehr sensibel. An seinem Lauf sind großflächige Erlenbruchwälder zu finden, die nach Art. 13d BayNatSchG besonders geschützt sind. Der Graben wird durch die Baumaßnahmen teilweise zerstört und durch die drohende Einleitung von Straßenabwässern gravierend geschädigt.
Ähnliches gilt für den Bucher Landgraben, der durch die Variante 1.1 gequert würde.
Schutzgut Klima/Luft
Der Untersuchungsraum besitzt klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Der Reichswald ist für die thermische Entlastung, Frischluftproduktion und Kaltluftproduktion von sehr großer Bedeutung. Durch einen Straßenneubau quer durch den Bannwald werden diese Funktionen erheblich geschädigt. Insbesondere im Zuge der Diskussion um Feinstaubbelastungen und steigende Ozonwerte darf die "Grüne Lunge Nürnbergs" nicht weiter verkleinert werden.
Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild
Aufgrund der Vielfalt ist der Untersuchungsraum in diesem Punkt von sehr großer Bedeutung (Ausweisung als Bannwald, Landschaftsschutzgebiet, geplantes Vogelschutzgebiet). Die Planungsfälle haben hier teils massive Eingriffe zur Folge (z. B. Zerschneidung der Landschaft durch die Trassen). Auf etwa 1,5 km Streckenlänge müssten nach Schätzungen des BN ca. 10 ha Wald abgeholzt werden. Der Wanderweg entlang des Kothbrunngrabens, einer der wichtigsten im Norden Nürnbergs, würde von der Trasse geschnitten. Die Erhaltung eines geschlossenen Landschaftsbildes ist für Erholung suchende Bürger/innen jedoch unverzichtbar.
Mit freundlichen Grüßen
Richard Mergner
Landesbeauftragter
gez. Therese Mayerle
1. Vorsitzende der
Kreisgruppe Nürnberg-Stadt
gez. Doris Tropper
1. Vorsitzende der
Kreisgruppe Erlangen
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