|
|
|
br05-154 vom 03.06.2005
|
|
An die Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach
|
|
per Fax 0981/53 12 48
|
|
|
Ihr Zeichen:
|
|
350-8255.2-A3-05/1
|
Ihre Nachricht:
|
22.04.05
|
Unser Zeichen:
|
Ust-Mfr-NbgS-Er-B 4f Nordspange-0605
|
Datum:
|
03.06.2005
|
|
|
|
Sachbearbeitung:
|
Wolfgang Dötsch, Kreisgruppe Nürnberg-Stadt
Viola Gburek, Kreisgruppe Nürnberg-Stadt
Prof. Dr. Gerhard Steeger, Kreisgruppe Erlangen
|
|
|
Vollzug des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLpG)
|
|
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) zur Anbindung des
Flughafens an die Autobahn A 3
|
|
Stellungnahme des Bundes Naturschutz in Bayern e.V. (BN)
|
|
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
|
der Bund Naturschutz in Bayern e.V. bedankt sich für die Beteiligung am
o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung:
|
|
|
Der Bund Naturschutz lehnt die vorgelegten Planungen für die Trassen
durch den Reichswald (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m) und den Bau
einer Ostspange (östliche Abschnitte der Planfälle 2.2 und 2.2)
kategorisch ab und fordert einen Verzicht auf den Bau der sog. Nordspange zum
Flughafen.
|
|
Für den Fall, dass die zum am besten erreichbaren Regionalflughafen
Deutschlands (lt. Umfrage unter NutzerInnen) führende Zubringerstraße
zukünftig überlastet sein sollte, fordert der BN ggf. die
Ertüchtigung der Marienbergstraße von der B 4 bis zur
Flughafenstraße und den Ausbau der Flughafenstraße (Planfall 3).
Dies entspricht auch dem Ergebnis der umfangreichen
Umweltverträglichkeitsprüfung der Stadt Nürnberg im
Planungsverfahren zu einer "Ostspange" 1998.
|
|
Für den Bau einer Westspange (westliche Äste der Planfälle 2.1
und 2.2) ist derzeit aufgrund der Ausbaubarkeit der Marienbergstraße kein
Bedarf erkennbar.
|
|
Grundsätzliches zum geplanten Ausbau des Fernstraßennetzes
|
|
Der BN sieht die vorliegende Planung als Folgewirkung der von uns seit Jahren
kritisierten allgemeinen Bevorzugung des Individualverkehrs an, also einer
grundsätzlichen und extrem einseitig auf den Kfz-Verkehr ausgerichteten
Verkehrspolitik die durch ständig verbesserten Ausbaugrad und ständig
steigenden Erschließungsgrad Ursache einer immer noch wachsenden
Verkehrsbelastung ist, welche wieder zu mehr Belastungen von Mensch und Natur
führt. Weitere Ausbauten und damit weitere "Verbesserungen" des
Verkehrsflusses lösen dieses grundsätzliche Problem aber nicht,
sondern verlagern es lediglich räumlich.
|
|
Auch die geplante Maßnahme erzeugt letztendlich wiederum neuen KFZ-Verkehr
und verhindert den vorrangigen Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs,
insbesondere der Schiene als umweltverträgliches Verkehrsmittel durch
Bindung knapper Finanzmittel. Durch die zu erwartende höhere
Verkehrsbelastung ist eine Zunahme der Emissionsbelastungen zu erwarten. So wird
u. a. in einer Studie der Deutschen Forschungsgesellschaft für Luft-
und Raumfahrttechnik (DLR-Nachrichten 4/90) nachgewiesen, dass sich ein
über 12 km breites Emissionsband mit erhöhter Schadstoffkonzentration
an Fernstrassen entlang zieht.
|
|
Die Planung ist daher Ausdruck einer Verkehrsstrategie, die nicht in der Lage
ist, den drohenden Verkehrsinfarkt auf der Straße und die damit
einhergehenden Umweltschäden abzuwenden.
|
|
Vorgelegte Unterlagen
|
|
Das Straßenbauamt Nürnberg versucht mit den vorgelegten
Planfällen im Raumordnungsverfahren, die Reichswaldtrassen (Planfälle
1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4m) als umweltverträglicher und vereinbar mit
EU-Recht hinzutrimmen: Nur durch die völlig unnötige und sachlich
nicht gebotene Verknüpfung des Baues einer Westanbindung mit dem Bau einer
Ostspange (Planfälle 2.1 und 2.2) wird die Westanbindung schlecht gerechnet
und schneidet dadurch ungünstiger ab als bei einer getrennten Betrachtung
(ohne Ostspange). Dies betrifft z. B. die Betrachtung der
Streckenlängen, die bei einer Verknüpfung von westlicher und
östlicher Anbindung (Ostspange) zwangsläufig erheblichere
Beeinträchtigungen mit sich bringen. Dies betrifft auch und das ist
bedeutsam EU-Recht, weil nur die Ostspange bei den Planfällen 2.1
und 2.2 in europäische Schutzgebiete eingreift.
|
|
Der BN fordert, diese Verquickung zwischen Westanbindung und Ostspange in
den Planfällen 2.1 und 2.2 aufzuheben und bittet die Regierung von
Mittelfranken, hier eine Nachbesserung der Unterlagen zu verlangen. Ansonsten
fordert der BN eine negative landesplanerische Beurteilung, weil eine direkte
Vergleichbarkeit der Planfälle unter landesplanerischen und
raumordnerischen Gesichtspunkten nicht möglich ist.
|
|
Schwerpunkt der Naherholung
|
|
Das von der Planung der sog. Nordspange (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4,
1.4m; Reichswaldtrassen) und der Ostspange (östliche Äste der
Planfälle 2.1 und 2.2) betroffene Gebiet stellt einen Schwerpunkt für
Natur und Naherholung im Nürnberger Norden dar. Dieses Gebiet würde
durch die Reichswaldtrassen und die Ostspange massiv und dauerhaft durch
Vernichtung von Bannwald, Wiesen und Weiden und durch Zerschneidung von Rad- und
Wanderwegen schwerst beeinträchtigt.
|
|
In diesem für Nürnberg und einen großen Teil des
Städtedreiecks wichtigen Naherholungsgebiet im Bereich des Sebalder
Reichswaldes müssen Verschlechterungen unterbleiben.
|
|
Im Erläuterungsbericht Kap. A.3.2.1 wird deshalb auch als wichtiges
"Schutzziel ... die Erhaltung der Erholungsfunktion" zu Recht benannt.
|
|
Ebenfalls völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im
Untersuchungsgebiet vom gültigen Waldfunktionsplan als Umsetzung des
Regionalplans und damit von besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit
besonderer Bedeutung für die Erholung", im Bereich der geplanten
Reichswaldtrassen sogar in der höchsten Stufe (Intensitätsstufe 1),
geführt.
|
|
Der BN fordert, zum Schutz der raumordnerisch besonders bedeutsamen
Erholungsgebiete des Sebalder Reichswaldes und der Ziegellach die Planfälle
1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die Ostspange (östliche Äste der
Planfälle 2.1 und 2.2) landesplanerisch negativ zu bewerten. Dies auch
unter Verweis auf das Landesentwicklungsprogramm B I Ziele, 2.2.9.1,
S. 32.
|
|
Verkehrsentwicklung Flughafen Prognosen sind nicht realistisch
|
|
Laut mehreren früheren Bewertungen (Business Traveller) ist Nürnberg
der am besten erreichbare Regionalflughafen Deutschlands. Eine aufwändige
Straßenanbindung ist daher aus Sicht des BN grundsätzlich nicht
erforderlich. Warum wird nicht der öffentliche Nahverkehr konsequenter
weiter gefördert, statt unkritisch auf mehr Straßenausbau zu setzen?
Es wird davon ausgegangen, dass der Straßenverkehr zwangsläufig
ansteigt, ohne dies zu belegen bzw. zu hinterfragen. Ganz im Gegenteil ist der
Verkehr auf der Marienbergstraße seit 1990 etwa konstant und seit 2001
sogar leicht rückläufig.
|
|
Durch die neuen Flughafenanbindungen soll sich die Fahrtzeit von der Autobahn
zum Flughafen verringern. Der Flughafen ist jedoch schon jetzt gut erreichbar.
Stauungen auf den Zufahrtsstraßen treten selten auf. Die
Flughafenstraße ist erst zu 35,5% (Stand 2003) ausgelastet, die
Marienbergstraße hatte 2003 eine Auslastung von 62%. Hier bestünde
die Möglichkeit eines innovativen Konzeptes mit Vorbildfunktion für
andere Flughäfen. Die für den Betrieb des Flughafens relevanten
Straßen sind auch 2015 in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen
zu verkraften. Die Flughafenstraße wäre 2015 selbst bei den aus Sicht
des BN überzogenen Prognosen noch nicht einmal zu 50% ausgelastet! Mit
minimalen Investitionen ließen sich Marienbergstraße und
Flughafenstraße so ausbauen, dass sie bis weit in die Zukunft den
anfallenden Verkehr problemlos bewältigen.
|
|
Im Rahmen der Diskussion und der Planungsverfahren zum Bau der U-Bahn zum
Flughafen wurde letztere immer als wichtiges Argument gegen den sonst
nötigen Ausbau des Straßennetzes angeführt. Diese
Begründung war und ist richtig. Die U-Bahn ist gebaut und wird von der VAG
betrieben.
|
|
Der BN fordert, zur Vermeidung weiteren KFZ-Verkehrs das landesplanerisch
und raumordnerische Ziel der Vermeidung von KFZ-Verkehr und den gesetzlich
geforderten Vorrang des ÖPNV entsprechend zu gewichten. Es wird gefordert,
Erlangen unverzüglich über den ÖPNV an den Flughafen
anzuschließen (Südast der StUB mit Busanschluss entlang der
Marienbergstr.).
|
|
Der BN fordert unter Verweis auf das Landesentwicklungsprogramm zur "Minderung
des Landschaftsverbrauchs und der weiteren Durchschneidung der Landschaft ...
vorrangig vorhandene Einrichtungen der Bandinfrastruktur" auszubauen (LEP B I
Ziele, 2.2.10.2, S. 32) und deshalb die Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4,
1.4m und die Ostspange (östliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2)
landesplanerisch negativ zu bewerten.
|
|
Der BN fordert, zum Schutz der raumordnerisch besonders bedeutsamen
Belange Erholung, Grundwasserschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz, Wald
im Ballungsraum, Bannwald, Artenschutz, Schutz europäischer
Schutzgebiete, auch um Fehlplanungen zu vermeiden und Eingriffe in
schützenswerte Bereiche abzuwenden, die Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und
1.4, 1.4m und die Ostspange (östliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2)
landesplanerisch negativ zu bewerten und verweist auch hier auf die
landesplanerischen Zielsetzungen nach dem Landesentwicklungsprogramm
(LEP B I Ziele, S. 28 ff).
|
|
Dies ist möglich, weil der Flughafen für den ÖPNV hervorragend
erschlossen ist und für den MIV bereits ausreichend erschlossen ist, ggf.
durch Ausbau der vorhandenen Anbindung (Planfall 3) oder durch den derzeit aber
kaum begründbaren Bau der westlichen Äste der Planfälle 2.1 und
2.2 verbessert erschlossen werden kann. Von diesen Varianten sind anders
als im Erläuterungsbericht (A.2) dargestellt Wohnbevölkerung so
gut wie nicht betroffen.
|
|
Laut Regionalplan "Industrieregion Mittelfranken" ist der Flughafen
Nürnberg ein europäischer Knotenpunkt im Luftverkehr, deshalb sei eine
Anbindung an die Autobahn A3 erforderlich. Diese Schlussfolgerung ist falsch!
|
|
Das reine Luftfrachtaufkommen des Nürnberger Flughafens ist relativ gering
(Luftpost und Luftfracht zusammen ca. 20%). Für den Großteil der
Verkehrsbelastung sorgt der Truckinganteil des Cargozentrums (ca. 80%). Ein
weiterer Ausbau des Cargozentrums ist jedoch abzulehnen.
|
|
Der BN fordert, den Truckinganteil dorthin zu verlagern, wo der LKW-Verkehr
weniger Bürger betrifft, wie z. B. zum Güterverkehrszentrum GVZ
am Hafen. Das heißt wiederum, ein Bau der Nordspange und/oder der Ostspange
(Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die östlichen Äste der
Planfälle 2.1 und 2.2) ist landesplanerisch nicht positiv zu beurteilen,
weil die Alternativen (Planfall 3 und westliche Äste Planfälle 2.1 und
2.2) ausreichen.
|
|
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 01.04.2003 lautete die Prognose
für das Fluggastaufkommen im Jahr 2010 4,7 Millionen Fluggäste.
Ausgegangen wird in den Planungen nunmehr nur noch von 4,4 Millionen
Fluggästen im Jahr 2013 (300.000 weniger in einem um drei Jahre
längeren Zeitraum!): Das heißt, die Prognosen haben sich als
überhöht erwiesen.
|
|
Auch die Boston Consulting Group (BCG) warnt in ihrer jüngsten Studie 2005
zur Entwicklung der Flughäfen vor überhöhten
Wachstumserwartungen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Flugverkehr auch
in Zukunft längst nicht so stark ansteigt wie prognostiziert, was auch neue
Anbindungen an den Flughafen überflüssig macht.
|
|
Aufgrund der zu erwartenden Verknappung und Verteuerung der Rohstoffe Öl
und Erdgas ist in den nächsten Jahrzehnten nicht mehr mit steigendem
Flugverkehr zu rechnen, auch wenn derzeit noch Steigerungen zu verzeichnen sind.
|
|
Der BN fordert auch im Hinblick auf die internationalen
Verpflichtungen der Bundesrepublik zur CO2-Minderung eine Reduzierung des
Flugverkehrs statt eine Förderung der Infrastruktur der Flughäfen. In
diesem Zusammenhang steht auch die Forderung nach einer Flugbenzinbesteuerung.
|
|
Bundesverkehrswegeplan/Finanzierbarkeit Verschwendung von
Steuergeldern
|
|
Sämtliche Planungsvarianten verursachen enorme Kosten (setzungsempfindliche
Landebahn macht aufwändige bergmännische Bauweise der Untertunnelung
des Flugfeldes erforderlich). Dem relativ bescheidenen Zeitgewinn von etwa 6,5
Minuten steht dabei eine Investition von mindestens 50 Millionen Euro
gegenüber. Die fehlende Verkehrsentlastung für AnwohnerInnen und die
minimale Verkürzung der Fahrzeit rechtfertigen nicht die exorbitanten
Kosten. Dieses Geld ließe sich besser (und umweltverträglicher)
anlegen.
|
|
Zu Recht hat die Bundesregierung die Direktanbindung nur in den "weitern Bedarf"
eingestuft, nachdem auf Druck der Staatsregierung ein vollständiges
Entfallen der Planung politisch nicht durchsetzbar erschien. Bei der
nächsten Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans wird sich auch
diese Planung unter Gesichtspunkten nachhaltiger Wirtschaftsweise als nicht
nachhaltig erweisen.
|
|
Der BN fordert im Hinblick auf die enormen Kosten der Planfälle 1.1,
1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und die östlichen Äste der Planfälle 2.1
und 2.2 eine negative landesplanerische Beurteilung auch im Hinblick auf das
Ziel des Landesentwicklungsprogramms zur Schaffung "gleichwertiger Lebens- und
Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen" (LEP A I Ziele 1.1.1, S. 16)
und das Ziel des Landesentwicklungsprogramms zur "Wahrung räumlich
ausgewogener Erwerbschancen", "wettbewerbfähiger Wirtschaftsstrukturen im
ganzen Land" und zu Verbesserung der "regionalen Wirtschaftsstruktur" (LEP B II
Ziele 5.1, S. 40). Mit ca. 50 Mio. Euro ließen sich viele Initiativen zur
Förderung regionaler Wirtschaftskreisläufe in den strukturschwachen
Räumen Bayerns, z. B. im vom der Strukturwandel besonders gebeutelten
Oberfranken-Ost finanzieren.
|
|
SPA/FFH-Untersuchung
|
|
Alle Varianten haben zumindest in Teilbereichen erhebliche
Beeinträchtigungen der verschiedenen relevanten Schutzgüter zur Folge.
Vor allem Menschen, Tiere und Pflanzen sind betroffen (Schutzgüter von
besonderer Bedeutung im Untersuchungsraum).
|
|
Der BN bestreitet die Auffassung im Erläuterungsbericht (E.3), nach der die
Beeinträchtigungen des SPA-Gebietes Nürnberger Reichswald nicht
erheblich seien. Z. B. dürften die Mittelspecht-Vorkommen im
Untersuchungsgebiet 1% der bay. Population ausmachen.
|
|
Die Planfälle unterscheiden sich jedoch gravierend: Während die
Reichswaldtrassen (Planfälle 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m) in das SPA-Gebiet
Nürnberger Reichswald und die Ostspange (östliche Abschnitte der
Planfälle 2.2 und 2.2) in das SPA-Gebiet Nürnberger Reichswald und die
Ziegellach (potentielles FFH-Gebiet) eingreifen und evtl. das FFH-Gebiet Irrhain
beeinträchtigen, tun dies die Panfälle 3 und die Westanbindung (westl.
Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) nicht.
|
|
Eine Verträglichkeitsprüfung nach EU-Recht im Hinblick auf die
Eingriffe in SPA- und FFH-Gebiete liegt nicht vor.
|
|
Der BN fordert, eine SPA- und FFH- Verträglichkeitsprüfung
vorzulegen und verweist in diesem Zusammenhang auf das Verschlechterungsverbot
beider Richtlinien sowie die landesplanerische und raumordnerische Bedeutung von
SPA- und FFH-Gebieten.
|
|
Weil es mit den Planfällen 3 und der Westanbindung (westl. Äste
der Planfälle 2.1 und 2.2) möglicherweise Alternativen zu den
Planfällen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m und östliche Abschnitte der
Planfälle 2.2 und 2.2 gibt und die Ausschlusskriterien der EU-Richtlinien
nicht greifen, fordert der BN, die Reichswaldtrassen und die Ostspange
landesplanerisch negativ zu beurteilen.
|
|
Schutzgut Mensch keine Entlastung sondern zusätzliche Belastung
|
|
Schutzziel ist die Erhaltung gesunder Wohn- und Lebensbedingungen durch
Vermeidung von Lärm- und Schadstoffemissionen (aufgrund der starken
Vorbelastung ist dieses Ziel hoch einzustufen; Erläuterungsbericht ) und
die Erhaltung der Erholungsfunktion durch Vermeidung von Lärm- und
Schadstoffemissionen und Zerschneidung.
|
|
Das Schutzgut Mensch ist insbesondere durch die Reichswaldtrassen
(Planfälle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4m) und die Ostspange (östliche
Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) stark betroffen. Dies gilt eindeutig
nicht für die Planfälle 3 und die Westanbindung im Zuge der
Planfälle 2.1 und 2.2!
|
|
Dabei hätten insbesondere die EinwohnerInnen von Buchenbühl
unter zusätzlicher Verkehrsbelastung durch die Nordspange im Zuge der
Reichswaldtrassen und der Ostspange zu leiden, während die Entlastung
für den Ortskern von Ziegelstein nur gering ist.
|
|
Die Entlastung von Ortsteilen wird als nachrangiges Ziel der Planungen
angegeben, jedoch wird als positives Argument für die einzelnen
Planungsfälle auf die Entlastung der Ziegelsteinstraße bzw. des
Bierwegs von Verkehr und Luftschadstoffen verwiesen: Dies ist als Widerspruch
anzusehen. Dabei ist die Entlastung des Bierwegs (-10%) und der
Ziegelsteinstraße (-9%) eher gering.
|
|
Bei einem weiteren Ausbau des Gewerbegebiets Flughafenstraße und
einer Verlängerung der Bamberger Straße im Westen muss mit
zusätzlicher Belastung dieser Straßenabschnitte gerechnet werden. Das
heißt, unter dem Strich ist für den Ortsteil Ziegelstein nicht mit
weniger Verkehr zu rechnen. Außerdem werden Schadstoffe und Lärm
durch die potenziellen neuen Straßen zwar anders verteilt, insgesamt aber
nicht weniger. Dies ist nicht im Sinne einer nachhaltigen Politik, der sich auch
die Stadt Nürnberg verschrieben hat.
|
|
Völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im Untersuchungsgebiet vom
gültigen Waldfunktionsplan als Umsetzung des Regionalplans und damit von
besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit besonderer Bedeutung für
den Immissionsschutz, regional" geführt. Unweit der Planfälle 1.1,
1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m findet sich im gültigen Waldfunktionsplan sogar ein
"Schwerpunkt des Erholungsverkehrs", im Bereich der Trasse 1.3 ein weiterer
"Schwerpunkt des Erholungsverkehrs."
|
|
Völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im Untersuchungsgebiet
vom gültgien Waldfunktionsplan als Umsetzung des Regionalplans und
damit von besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit besonderer
Bedeutung für den Lärmschutz" geführt.
|
|
Völlig berechtigt wird der Sebalder Reichswald im Untersuchungsgebiet vom
gültigen Waldfunktionsplan als Umsetzung des Regionalplans und damit von
besonderem Raumordnerischen Belang als "Wald mit besonderer Bedeutung für
den Klimaschutz, regional" geführt.
|
|
Sieht man sich den Waldfunktionsplan im größeren Umgriff an,
muss man feststellen, dass ähnlich dichte Überlagerungen wichtiger
Funktionen wie "Wald mit besonderer Bedeutung für den Immissionsschutz,
regional", "Schwerpunkt des Erholungsverkehrs", "Wald mit besonderer Bedeutung
für den Lärmschutz", "Wald mit besonderer Bedeutung für den
Klimaschutz, regional" nur an wenigen Stellen des Reichswaldes und dort
zumeist nur im unmittelbar an die Siedlungen grenzenden Bereich
vorkommen.
|
|
Der BN fordert deshalb, die Reichswaldtrassen (1.1, 1.2, 1.3 und 1.4, 1.4m)
als mit den landesplanerischen und raumordnerischen Zielsetzungen nicht
vereinbar einzustufen und negativ landesplanerisch zu beurteilen.
|
|
Eine solch dichte Überlagerung findet sich allerdings nordöstlich
von Ziegelstein und wäre u. U. von den östlichen Ästen der
Planfälle 2.1 und 2.2 betroffen.
|
|
Der BN fordert deshalb, die Trassen (2.1 und 2.2) in ihren östlichen
Abschnitten (Ostspange) als mit den landesplanerischen und raumordnerischen
Zielsetzungen nicht vereinbar einzustufen. Der BN fordert, die westlichen
Abschnitte der Planfälle 2.1 und 2.2 gesondert zu betrachten.
|
|
Wenn die Anbindung an den Flughafen verbessert wird, ist auch mit mehr Verkehr
vom Flughafen in die Stadt zu rechnen, der über die Erlanger und Bucher
Straße bzw. die Ziegelsteinstraße laufen wird, was dort zu einer
Erhöhung der Belastungen durch Lärm und Feinstaub führen wird.
Das Verkehrsgutachten lässt Veränderungen der innerstädtischen
Verkehrsbelastungen durch die potenziellen neuen Flughafenanbindungen
völlig außer acht. Da aber durchaus mit einer Erhöhung des
innerstädtischen Verkehrs zu rechnen wäre, ist zu vermuten, dass diese
negativen Auswirkungen die positiven Effekte neuer Anbindungen mindestens
ausgleichen würden, weshalb die Gesamtsituation als nicht verbessert
einzustufen wäre.
|
|
Die Argumentation, dass durch die einzelnen Planungsfälle die
Anwohner/innen von Buchenbühl, Ziegelstein, Kraftshof, Buch, Almoshof bzw.
Boxdorf zwar stärker durch Lärm- und Luftschadstoffemissionen belastet
werden, diese Erhöhung aber nicht spürbar wäre, da die
Vorbelastung (durch den Flughafen, die BAB3 sowie die Bundesstraßen 2 und
4) schon sehr stark ist, ist zynisch. Hier sollte versucht werden, diese
Belastung zu verringern, anstatt sie durch neue Straßen zu
verstärken.
|
|
Ein Minimalabstand von 250 bis 350 Metern von der Wohnbebauung führt aber
subjektiv auf jeden Fall zu einer Verschlechterung der Wohnqualität.
|
|
Die Lärmrichtwerte nach DIN 18005 werden bei Planfall 1.4, 1.4m in
Teilbereichen von Buchenbühl überschritten (laut Planungen, ggf. nimmt
der Verkehr aufgrund der neuen Straßen aber noch zu, das heißt die
Belastung wäre noch gravierender).
|
|
Schutzgut Tiere und Pflanzen
|
|
Laut Umweltverträglichkeitsstudie ist keiner der Planfälle frei von
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
Besonders das Schutzgut Tiere und Pflanzen ist betroffen, das sehr hohe
Bedeutung für den Untersuchungsraum hat (Vogelschutzgebiet
"Nürnberger Reichswald", FFH-Gebiet "Irrhain"). Bei jedem Planungsfall
gehen Biotope bzw. geschützte Flächen sowie erhebliche
Waldflächen verloren, das Landschaftsschutzgebiet "Kraftshofer Forst" wird
zerschnitten und funktionell entwertet. Dadurch kommt es zu einer Isolierung von
Pflanzen- und Tierbeständen, die in diesen zu kleinen Lebensräumen
nicht mehr überlebensfähig sind.
|
|
Viele Tiere werden auch direkt Opfer des Straßenverkehrs. Dies ist
insbesondere für Tierarten wie das dort vorkommende Auerhuhn gravierend.
Aufgrund der eingeschränkten Artenvielfalt im Nürnberger Stadtgebiet
ist eine weitere Verschlechterung der Lebensbedingungen von Tier- und
Pflanzenarten abzulehnen.
|
|
Ein unzerschnittener Reichswald ist als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
unersetzlich. Ausgleichsmaßnahmen für verloren gehende Flächen
(im Falle des Waldes "angrenzend an bestehenden Bannwald" im Verdichtungsraum
Nürnberg/Fürth/Erlangen zu leisten) ersetzen nicht wirklich die
zerstörten Gebiete, sowohl von der Qualität her (unzerschnittene
gewachsene Biotope sind mehr wert als ggf. neu angelegte) als auch was die
Erreichbarkeit für die betroffenen Bürger/innen angeht, die somit
doppelt belastet werden (mehr Lärm- und Schadstoffemissionen und Verlust
von Erholungsflächen).
|
|
Schutzgut Boden
|
|
Im Untersuchungsraum befinden sich teils Böden mit sehr hoher Bedeutung
für den Naturhaushalt und zum größten Teil Böden mit hoher
Bedeutung. Durch alle Planungsfälle werden Böden aufgrund von
Versiegelung und Überbauung dauerhaft zerstört. Bayern ist bei der
Versiegelung von Flächen im Bundesvergleich schon vorne und hat es sich
eigentlich zur Aufgabe gemacht hat, dem entgegenzuwirken. Daher widersprechen
die Planungen diesem Ziel eklatant.
|
|
Im Weiteren verweist der Bund Naturschutz auf einschlägige Gesetze und
landesplanerische Zielsetzungen, die einem Bau der Reichswaldtrassen und der
Ostspange besonders stark widersprechen. Unter Berücksichtigung der im
Abschnitt Vorgelegte Unterlagen genannten Fakten würde der Planfall 3 und
die Westanbindung (westliche Äste der Planfälle 2.1 und 2.2) hier
vermutlich besser abschneiden.
|
|

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
|
|

BNatSchG §2: Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
|
|
|
BNatSchG §2 (1) Nr. 2:
|
|
"Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung
in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre
Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In
besiedelten Bereiche sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte
Flächen und deren Bestände, in besonderem Masse zu schützen, zu
pflegen und zu entwickeln."
|
|
|
BNatSchG §2 (1) Nr. 13:
|
|
"Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders
charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die
Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder
Schönheit des Denkmals erforderlich ist."
|
|

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
|
|

BayNatSchG Art. 1: Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landespflege
|
|
|
BayNatSchG Art. 1 (2) Nr. 2:
|
|
"Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich
sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihre
Erholungswert auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden."
|
|
|
BayNatSchG Art 1 (2) Nr. 3:
|
|
"Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrsanlagen und
Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht angelegt und gestaltet werden.
(...)"
|
|

BayNatSchG Art. 2: Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur
|
|
|
BayNatSchG Art. 2 (1):
|
|
"Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie
jeden einzelnen Bürger. Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige
juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre
Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu bewirtschaften. Die jeweilige Zweckbestimmung eines
Grundstücks bleibt unberührt.
|
|
Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat,
Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts dienen vorrangig Naturschutzzwecken. (...)"
|
|

BayNatSchG Art. 6: Eingriffe in Natur und Landschaft
|
|
|
BayNatSchG Art. 6 (1)
|
|
"Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig
beeinträchtigen können."
|
|

BayNatSchG Art. 6a: Untersagung: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
|
|
|
BayNatSchG Art. 6a (1)
|
|
"Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie
unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege auszugleichen,
soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landespflege
erforderlich ist. (...)
|
|
Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff
verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise
erreicht werden kann. (...)"
|
|

Baugesetzbuch (BauGB)
|
|

BauGB § 1 a: Umweltschützende Belange in der Abwägung
|
|
(1) |
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonen umgegangen werden,
dabei sind Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
|
|
(2) |
|
In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen
|
|
|
1. |
|
...
|
|
|
2. |
die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz). (...)
|
|
|

BauGB § 35: Bauen im Außenbereich
|
|
(1) |
|
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es
|
|
|
1. |
|
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen
untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
|
|
|
2. |
einem Betrieb der gartenbauliche Erzeugung dient,
|
|
|
3. |
dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Gas, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen
gewerblichen Betrieb dient,
|
|
|
4. |
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
|
|
|
5. |
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient oder
|
|
|
6. |
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient.
|
|
|
(2) |
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
|
|
(3) |
|
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor,
wenn das Vorhaben
|
|
|
(...)
|
|
|
5. |
|
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild
verunstaltet.
|
|
|
6. |
(...)
|
|
|
7. |
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
befürchten lässt.
|
|
|
(...)
|
|
(5) |
Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer
flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige maß
begrenzend den baurechtlichen und Außenbereich schonenden Weise
auszuführen. ...
|
|

Landesentwicklungsprogramm (LEP)
|
|
|
LEP Ziel A I 6
|
|
"Die natürlichen Lebensgrundlagen des Landes und seiner Teilräume
sollen gesichert und soweit erforderlich möglichst wieder verbessert werden
mit den Zielen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nachhaltig zu
gewährleisten, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die
Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur
und Landschaft zu sichern, gesunde Umweltbedingungen zu erhalten und
erforderlichenfalls wiederherzustellen sowie die auch dadurch mitbestimmte
Standortattraktivität des Landes und seiner Teilräume für
Bevölkerung und Wirtschaft zu bewahren und weiter zu erhöhen.
|
|
Dazu sollen verstärkt räumliche Verbundsysteme schützenswerter
Landschaftsteile geschaffen und großflächige naturnahe und für
den ökologischen Ausgleich bedeutsame Gebiete erhalten und gestaltet
werden."
|
|
|
LEP Ziel A I 8
|
|
"Die wirtschaftliche, siedlungsmäßige und infrastrukturelle
Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll möglichst
flächensparend und ohne wesentliche Beeinträchtigung der
natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen. Bei Konflikten zwischen
Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den
ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und
langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht."
|
|
|
LEP B I 1.2
|
|
"Verluste an Substanz und Funktionsfähigkeit des Bodens, insbesondere durch
Versiegelung, Erosion, Auswaschung und Schadstoffanreicherung, sollen bei allen
Maßnahmen und Nutzungen minimiert werden. Soweit möglich und
vertretbar, soll der Boden entsiegelt und regeneriert werden."
|
|
|
LEP B I, 2.1.1
|
|
"Landschaftliche Vorbehaltsgebiete sollen so gesichert und weiterentwickelt
werden, dass ihr Charakter erhalten bleibt. Eine Verbesserung ihrer Eignung als
ökologische Ausgleichsräume oder Erholungsgebiete ist in jedem Fall
anzustreben."
|
|
|
LEP B I 3.4
|
|
"Die Landschaften Bayerns sollen in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit
erhalten werden. Das charakteristische Relief, die landschaftsprägenden
Gewässer, die standort- und nutzungsbedingten Vegetations- und
Bewirtschaftungsformen sowie die landschaftstypischen Bauweisen sollen erhalten
und fortentwickelt werden."
|
|
|
LEP B I 3.9.1
|
|
"In den Siedlungsgebieten (...) sollen für die Erholung bedeutsame
Grünflächen und naturnahe Landschaftselemente erhalten und durch
ergänzende Flächen zu einem System von Grünzügen mit
Verbindung zur freien Landschaft weiterentwickelt werden. Dazu sollen auch
überdeckte Gewässer und versiegelte Flächen, soweit diese
besondere ökologische Bedeutung erlangen können, möglichst
renaturiert werden."
|
|
|
LEP B I 3.9.2
|
|
"Für das Klima von Siedlungsgebieten bedeutsame Flächen, wie
Kaltluftentstehungsgebiete und Frischluftschneisen, sollen in ihrer
Funktionsfähigkeit erhalten und verbessert werden. Auf die Begrünung
geeigneter Fassaden- und Dachflächen soll hingewirkt werden."
|
|
|
LEP B I 3.9.3
|
|
"Vor allem in öffentlichen Grünflächen soll auf die Schaffung von
standorttypischen Lebensräumen und auf die Bereitstellung von Flächen
für die natürliche Entwicklung hingewirkt werden."
|
|
|
LEP B I 3.9.4
|
|
"In den Siedlungsgebieten soll auf die Erhaltung und Entwicklung möglichst
wohnungsnaher, vielfältig nutzbarer und ökologisch wirksamer
Gärten sowie auf ein entsprechend gestaltetes Wohnumfeld hingewirkt
werden."
|
|
|
LEP B II 1
|
|
"Die gewachsene Siedlungsstruktur soll erhalten und unter Wahrung der
natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen der
Bevölkerung und Wirtschaft weiterentwickelt werden. Auf das
charakteristische Orts- und Landschaftsbild soll geachtet werden."
|
|
"Durch eine ausgewogene gemeindliche Planung, die eine vorausschauende
kommunale Flächenvorhaltung einschließt, soll der Nachfrage nach
Wohnbauland und gewerblichem Bauland Rechnung getragen werden und auf
deren sinnvolle räumliche Zuordnung hingewirkt werden. (...)"
|
|
|
LEP B II 1.5
|
|
"Die Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden. Siedlungsgebiete
sowie sonstige Vorhaben sollen schonend in die Landschaft eingebunden
werden.
|
|
Eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsentwicklung soll durch
ausreichende Freiflächen zwischen den Siedlungseinheiten, vor allem in
Verdichtungsräumen sowie in Gebirgs-, Fluss- und Wiesentalern vermieden
werden."
|
|
|
LEP B II 1.6
|
|
"Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sollen
|
|
|
- |
 |
auf die Nutzung bereits ausgewiesener Bauflächen hingewirkt
|
|
|
- |
die Innenentwicklung einschließlich der Umnutzung von brachliegenden
ehemals baulich genutzten Flächen, insbesondere ehemals militärisch
genutzter Flächen im Siedlungsbereich verstärkt und die
Baulandreserven mobilisiert
|
|
|
- |
auf die angemessene Nutzung leerstehender oder leerfallender Bausubstanz,
insbesondere in den Stadt- und Dorfkernen hingewirkt
|
|
|
- |
die Möglichkeiten der angemessenen Verdichtung bestehender
Siedlungsgebiete genutzt
|
|
|
- |
die Erfordernisse flächensparender Siedlungs- und
Erschließungsformen berücksichtigt
|
|
|
- |
Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten, insbesondere an solche, die über die erforderlichen
Einrichtungen der örtlichen Grundversorgung verfügen, ausgewiesen
werden."
|
|
|
|
LEP B II 1.7
|
|
"Besonders schützenswerte Landschaftsteile sowie der Zugang zu diesen sind
grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Dies gilbt insbesondere
für
|
|
|
- |
 |
besonders bedeutende, weithin einsehbare Landschaftsteile sowie
landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen
|
|
|
- |
Schutzwälder, Erholungswälder und Bannwälder sowie deren
unmittelbare Randzonen
|
|
|
- |
Fluss- und Seeuferbereiche, die ökologisch wertvoll oder der
Allgemeinheit für Erholungszwecke vorbehalten sind
|
|
|
- |
ökologisch wertvolle Verlandungszonen und Moore."
|
|
|
|
LEP B II 1.8
|
|
"Hochwasserabflussbereiche sollen von einer Bebauung grundsätzlich
freigehalten werden."
|
|
|
LEP B II 1.9
|
|
"Bei der Siedlungsentwicklung soll zur Minderung des Verkehrsaufkommens auf eine
verstärkte Zusammenführung von Wohnstätte, Arbeitsplätzen,
Versorgungs- und Freizeiteinrichtungen hingewirkt werden."
|
|
|
LEP B II 1.10
|
|
"Die Siedlungsentwicklung soll mit den Erfordernissen einer günstigen
Verkehrserschließung und -bedienung durch öffentliche Verkehrsmittel
abgestimmt werden. Im Bereich der Haltestellen schienengebundener
öffentlicher Nahverkehrsmittel soll auf eine städtebauliche
Verdichtung hingewirkt werden."
|
|
|
LEP B II 1.11
|
|
"Bei der Siedlungsentwicklung sollen in allen Gemeinden die Erfordernisse eines
sparsamen, umweltfreundlichen Energieverbrauchs besonders berücksichtigt
werden."
|
|
|
LEP B II 3.1
|
|
"Die Städte und Dörfer sollen in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt
erhalten, erneuert und weiterentwickelt werden. Die Altstädte und Ortskerne
sollen in ihrer unverwechselbaren Gestalt funktionsgerecht erhalten werden
(...)"
|
|

Bayerische Verfassung
|
|

Bayer. Verfassung Art. 141: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der
kulturellen Überlieferung; Recht auf Naturgenuss:
|
|
(1) |
|
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der
Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge
jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit
Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den
vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des
öffentlichen Rechts
|
|
|
- |
 |
Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen,
(...)
|
|
| - |
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu
verbessern, (...)
|
|
| - |
Den Waldwegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu
schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder
auszugleichen,
|
|
| - |
Die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume
sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.
|
|
|
(2) |
|
Staat Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen rechts haben die
Aufgabe
|
|
|
- |
 |
die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die
Landschaft zu schützen und zu pflegen (...)
|
|
|
(3) |
Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur,
insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer
und die Aneignung von wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem
Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und
Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und Gemeinden sind berechtigt und
verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen
und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls
durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Wanderwege und
Erholungsparks anzulegen.
|
|

Bayer. Verfassung Art. 163: Grund und Boden:
|
|
(2) |
Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden
aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes. ...
|
|
(4) |
Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. ...
|
|
(5) |
Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur
für dringende Zwecke des Gesamtwohls, insbesonders der Siedlung, gegen
angemessene Entschädigung unter Schonung der Mustergüter und
Beispielwirtschaften zulässig.
|
|

Bodenschutzprogramm Bayern (Bayerische Staatsregierung, vom
16.07.1991)
|
|

Vorwort:
|
|
"Das Bodenschutzprogramm wurde in Abstimmung mit den Staatsministerien des
Innern, für Wirtschaft und Verkehr sowie für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom Staatsministerium für Landesentwicklung und
Umweltfragen aufgestellt und vom Ministerrat am 16.07.1991 beschlossen. Es
enthält Ziele und Maßnahmen
|
|
|
- |
 |
zur Verringerung der Schadstoffeinträge in den Boden,
|
|
|
- |
zur Verringerung der Schadstoffeinträge in den Boden,
|
|
|
- |
zur Verhinderung von Bodenabtrag und Strukturveränderungen,
|
|
|
- |
zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung durch
mannigfachen Siedlungsdruck sowie
|
|
|
- |
zur Forschung und Ermittlung von fachlichen Grundlagen für
Schutzmaßnahmen."
|
|
|

Kap. A Allgemeine Grundlagen:
|
|
"6. Schutz der Bodenfunktionen
|
|
Leitlinie für die folgenden Ziele und Maßnahmen des
Bodenschutzprogramms ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Bodens
als natürliche Grundlage für die Existenz der Menschen, Tiere und
Pflanzen.
|
|
Die Böden müssen auch künftig ihre Funktionen erfüllen
können als
|
|
|
- |
 |
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen
|
|
|
- |
wesentlicher Teil der Stoffkreisläufe (Wasser, Nährstoffe) in
stabilen und leistungsfähigen Ökosystemen
|
|
|
- |
Filter und Puffer für Stoffe Wasserspeicher
|
|
|
- |
Produktionsgrundlage für die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln
|
|
|
- |
Rohstofflieferant für industrielle Produktion und Energieversorgung
|
|
|
- |
Raum für Nutzungen durch den Menschen, insbesondere für Siedlung,
Verkehr und Erholung."
|
|
|

Kap. D Flächeninanspruchnahme:
|
|
"1. Anstieg und Intensivierung der Flächennutzungen
|
|
(...)
|
|
Ziele:
|
|
|
- |
 |
Die Inanspruchnahme freier Flächen soll durch den Einsatz des
überfachlichen Instrumentariums von Raumordnung und Landesplanung
verringert werden.
|
|
|
- |
Langfristig ist ein Ausgleich zwischen neuen Flächennutzungsansprüchen
und der Rekultivierung oder Renaturierung bisher für Siedlung, Verkehr und
Infrastruktureinrichtungen beanspruchten Flächen anzustreben. (...)
|
|
|
- |
Künftige Flächeninanspruchnahmen zu Lasten der freien Landschaft
müssen verringert werden.
|
|
|
- |
Zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch Bebauung sollen
|
|
|
die Innenentwicklung durch Mobilisierung der Baulandreserven
verstärkt
|
|
|
darüber hinaus zusätzliches Bauland maßvoll und
bedarfsgerecht ausgewiesen und
|
|
|
die Baugebiete flächensparend erschlossen werden.
|
|
|
- |
In die Abwägungsprozesse in der Bauleitplanung muss der Bodenschutz
verstärkt einbezogen werden.
|
|
|
- |
Bauliche Anlagen sollen flächensparend und bodenschonend errichtet
werden.
|
|
|
- |
Die Versiegelung muss so gering wie möglich gehalten werden. (...)
|
|
|
|
2. Siedlung
|
|
(...)
|
|
2.2 Der Minderung der Freiflächeninanspruchnahme im Bereich der
Bauleitplanung können folgende Maßnahmen dienen:
|
|
|
- |
 |
Konzentration der Bebauung innerhalb der Gemeinden
|
|
|
- |
Verstärkung der Innenentwicklung und Mobilisierung von Baulandreserven
|
|
|
- |
Aktivierung wohnungsnaher Freiflächen als Grünflächen
|
|
|
- |
Umwidmung von nichtgenutzten Industrie- und Gewerbeflächen, z. B.
für Wohnungsbau und Grünflächen
|
|
|
- |
verkehrs- und flächensparende Siedlungsformen. (...)
|
|
|
2.5 Staat und Gemeinden müssen künftig Aspekte der
Flächeneinsparung in noch stärkerem Maße berücksichtigen.
Dazu gehören vor allem:
|
|
|
- |
 |
Freiflächeneinsparung durch vorrangige Bebauung des vorhandenen Baulandes
im Wege von Baulückenprogrammen der Gemeinden (Bestandsaufnahme und
Aktivierung ungenutzter Bauflächen, z. B. durch baurechtliche,
bautechnische und finanzielle Anreize, ggf. auch durch Anordnung von Baugeboten)
|
|
|
- |
Restriktionen für bauliche Anlagen zu Freizeit- und Erholungszwecken im
Außenbereich (z. B. durch Nutzung vorhandener Gebäude)
|
|
|
- |
verstärkte Sanierung bzw. Wiederverwertung von Industrie-, Gewerbe-
und Infrastrukturbrachen durch Schaffung von Grundstücksfonds und
Städtebauförderung
|
|
|
- |
Aktivierung wohnungsnaher Freiflächen als Grünflächen;
Erhaltung und Schutz der vorhandenen Flächen mit wertvollen Biotopen;
Ausbau zu einem Netzsystem zur Stabilisierung stadtökologischer Funktionen
durch kommunale Planungs- und Gestaltungsmaßnahmen, ggf. initiiert durch
staatliche Finanzhilfen. Das von den Staatsministerien des Innern und für
Landesentwicklung und Umweltfragen erstellte Arbeitsblatt 'Wohnumfeld
Gestalt und Nutzung wohnungsnaher Freiräume' gibt Gemeinden und Planern,
aber auch Eigentümern und Mietern praktische Hinweise und Beispiele zur
Verbesserung des Wohnumfeldes in der Orts- und Grünplanung bis hin zum
einzelnen Grundstück und Gebäude."
|
|
|

Beschluss des Bayerischen Landtags, Drucksache 11/14323 vom 14.12.89,
Bay. Landtag, 11. Wahlperiode:
|
|
"Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und
beschlossen: (...) Die Staatsregierung wird ersucht, im Bayerischen
Bodenschutzprogramm bei der Einschränkung des Landverbrauchs und dem Abbau
von Rohstoffen u. a. von folgenden Grundsätzen auszugehen:
|
|
1. |
Tempo und Ausmaß der Inanspruchnahme naturnaher sowie land- und
forstwirtschaftlich genutzter Böden durch Überbauung, Versiegelung und
Flächenzerschneidung müssen spürbar gesenkt werden. Wenn
wesentliche und langfristige Beeinträchtigungen des Bodens als
natürlicher Lebensgrundlage drohen, ist ökologischen Belangen Vorrang
einzuräumen.
|
|
2. |
|
Größeren Projekten in den Bereichen
|
|
|
- |
 |
Straßenbau
|
|
| - |
Siedlungs- und Gewerbebereich
|
|
|
die sich wesentlich auf die Umwelt auswirken, muss grundsätzliche eine
Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen.
|
|
|
3. |
Im Siedlungsbereich sollten die Kommunen vorrangig eine Baulückenbebauung
vor der Ausweisung neuer Siedlungsgebiete anstreben."
|
|
Schutzgut Wasser
|
|
Der Untersuchungsraum weist fast flächendeckend ein hohes bis sehr
hohes Kontaminationsrisiko für Grundwasser auf, er ist arm an
Oberflächengewässern, weshalb diesen (und damit ihrer Erhaltung) eine
hohe Bedeutung zukommt. Durch Versiegelung wird zudem die Grundwasserneubildung
verhindert. Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers ist von erheblichen
Konflikten während des Baus und des späteren Betriebs auszugehen.
Insbesondere der von Ost nach West verlaufende Kothbrunngraben ist als naturnah
einzustufen, sein Ökosystem sehr sensibel. An seinem Lauf sind
großflächige Erlenbruchwälder zu finden, die nach Art. 13d
BayNatSchG besonders geschützt sind. Der Graben wird durch die
Baumaßnahmen teilweise zerstört und durch die drohende Einleitung
von Straßenabwässern gravierend geschädigt.
|
|
Ähnliches gilt für den Bucher Landgraben, der durch die Variante 1.1
gequert würde.
|
|
Schutzgut Klima/Luft
|
|
Der Untersuchungsraum besitzt klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen. Der Reichswald ist für die thermische Entlastung,
Frischluftproduktion und Kaltluftproduktion von sehr großer Bedeutung.
Durch einen Straßenneubau quer durch den Bannwald werden diese Funktionen
erheblich geschädigt. Insbesondere im Zuge der Diskussion um
Feinstaubbelastungen und steigende Ozonwerte darf die "Grüne Lunge
Nürnbergs" nicht weiter verkleinert werden.
|
|
Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild
|
|
Aufgrund der Vielfalt ist der Untersuchungsraum in diesem Punkt von sehr
großer Bedeutung (Ausweisung als Bannwald, Landschaftsschutzgebiet,
geplantes Vogelschutzgebiet). Die Planungsfälle haben hier teils massive
Eingriffe zur Folge (z. B. Zerschneidung der Landschaft durch die Trassen).
Auf etwa 1,5 km Streckenlänge müssten nach Schätzungen des BN ca.
10 ha Wald abgeholzt werden. Der Wanderweg entlang des Kothbrunngrabens, einer
der wichtigsten im Norden Nürnbergs, würde von der Trasse geschnitten.
Die Erhaltung eines geschlossenen Landschaftsbildes ist für Erholung
suchende Bürger/innen jedoch unverzichtbar.
|
Richard Mergner Landesbeauftragter
|
|
gez. Therese Mayerle 1. Vorsitzende der Kreisgruppe Nürnberg-Stadt
|
|
gez. Doris Tropper 1. Vorsitzende der Kreisgruppe Erlangen
|
|
|
|
zurück zur Übersicht Positionen
|
|
|